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Artikel 1 In das Zuchtbuch des RVD werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen, sofern die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können. Der Nachweis ist damit erbracht, wenn beide Eltern über eine vom RVD anerkannte Ahnentafel verfügen. Außerdem müssen beide Elterntiere vor der Paarung die Zuchttauglichkeit schriftlich bestätigt haben, mit Datum und Unterschrift des Vereinszuchtwartes. Eine Ausstellungsbewertung wird nicht als Zuchttauglichkeit anerkannt. Artikel 2 Welpen mit anatomischen, bzw. dem Rassestandart widersprechenden Mängeln werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten die Ahnentafeln den Aufdruck "Zur Weiterzucht nicht zugelassen wegen...." Artikel 3 Jeder Züchter muss vor der beabsichtigten Paarung mit dem für ihn zuständigen Zuchtwart Kontakt aufnehmen und sich beraten lassen zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden. Artikel 4 Voraussetzungen für Zuchttiere sind
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Nachdem vorbenannte Bedingungen erfüllt wurden kann eine Zuchttauglichkeitsprüfung beim zuständigen Zuchtwart oder Hauptzuchtwart beantragt werden. Bei der Abnahme der ZtP sind die vorgesehenen Formulare des SDRV e.V. zu verwenden. Die Zuchttauglichkeitsprüfung soll möglichst nicht auf einem ruhigen, abgeschiedenen Gelände vorgenommen werde, sondern durchaus an einem belebten Ort (Bahnhof, Parkplatz etc.) Ablauf einer ZtP: Vom Zuchtwart bzw. vom zuständigen Richter sind die vorgelegten Papiere auf Ihre Richtigkeit zu prüfen. Ahnentafel, HD/ED-Auswertung und DNA-Profil. Dann ist der Chip des Hundes mit einem Lesegerät zu überprüfen. Nun beginnt der Zuchtwart den Hund zu vermessen. Hierfür benötigt er ein Körmaß, eine Kopfschablone, ein Maßband sowie eine Augenschablone. Der Hund sollte sich während des Vermessens ruhig und gelassen präsentieren.
Danach kommt die Gebißkontrolle, auch das sollte der Hund gelassen über sich ergehen lassen.
Nun sollte der Besitzer mit seinem Hund eine kleine Unterordnung zeigen, dabei sollten Dinge wie Sitz, Platz, Bleib und das Abrufen sowie das richtige „Bei Fuß gehen“ gezeigt werden. Laufschritt sollte gezeigt werden, um das Gangwerk des Hundes beurteilen zu können.
Prüfung auf Schußgleichgüligkeit, ca. 30m Abstand zum Hund, geschossen wird mit Platzpatronen größer als Cal. 6mm.Der Hund sollte sich ruhig und unbeeindruckt zeigen.
Der ZtP-Bogen wird vom Zuchtwart an die Geschäftsstelle weitergeleitet, von dort aus an den Hundebesitzer per Nachnahme versandt.
Höchstalter für Zuchttiere: 8 Jahre bei Hündinnen 10 Jahre bei Rüden
Bei hochwertigen Vererbern kann der Hauptzuchtwart über diese Altersgrenze hinaus eine Zuchtverwendung für ein weiteres Jahr genehmigen. Mit Hunden, die diese Zuchtvoraussetzungen nicht erfüllen, darf nicht gezüchtet werden. Die Welpen erhalten keine Papiere und der Züchter muss mit einem Zuchtverbot rechnen. Zuständig für die Überwachung der Bedingungen der Zuchtordnung sind die Zuchtwarte der Mitgliedervereine. Die Züchter sind verpflichtet, jeden Wurf über den zuständigen Zuchtwart dem Zuchtbuchamt zu melden.
Es gilt die Obergrenze von 4 Zuchthündinnen pro angemeldeten Zwinger. Artikel 5 Zuchtausschließende Fehler beim Rottweiler sind durch den von der FCI festgelegten Standard geregelt. Kupierte Rute ist zuchtausschließend. Nicht zuchtausschließend im SDRV e.V.: Rutenfehlstellungen, weißer Brustfleck bis 2cm Durchmesser Größe: Widerristhöhe bei Rüden: 61cm – 70cm bei Hündinnen 56cm – 65cm Bei Rüden ab 69cm muß eine kleine Hündin als Deckpartner gewählt werden. Bei Hündinnen ab 64 cm muß ein kleiner Rüde als Deckpartner gewählt werden. Artikel 6 Die Deckakte müssen innerhalb Deutschland auf natürlichem Wege stattfinden. Bei sehr guten Vererbern oder nachweislich seltenen Linien können bei Rüden Spermien entnommen und eingefroren werde. Diese können dann auf Antrag bei Hündinnen eingesetzt werden. Antrag zur Einfrierung von Sperma muß über die Vorstandschaft beantragt werden, ebenso wie die Verwendung von eingefrorenem Sperma bei Hündinnen. Zuständig für die Entnahme, das Einfrieren und das Einsetzen ist die Ludwig-Maximilian-Universität in München. Diese Möglichkeit sollte immer die absolute Ausnahme bleiben. Artikel 7 Es dürfen nur 2 Hitzen nacheinander belegt werden, aber nur, wenn die Verfassung der Hündin es erlaubt. Jede 3. Hitze muss auf jeden Fall ausgesetzt werden. Eine Hündin darf in 2 Kalenderjahren aber nur 3 Würfe aufziehen. Afterkrallen müßen am 3. Lebenstag nach tierschutzgerechter Vorgabe entfernt werden. Die Welpen müßen beim Züchter die erforderliche Schutzimpfung, Wurmkuren und den Mikrochip erhalten. Impfungen und Mikrochipimplantationen dürfen nur vom Tierarzt vorgenommen werden. Der Zuchtwart hat bei der Wurfabnahme Einsicht in die Impfpässe zu erhalten und soll mit einem Lesegerät die Chips überprüfen. Das Kupieren von Ruten ist laut Gesetzgeber nicht mehr gestattet Artikel 8 Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich: Wurfabnahme-Protokoll, Deckschein, Original Ahnentafel Hündin, Fotokopie der Ahnentafel des Rüden, Zuchtzulassung beider Elterntiere in Kopie, HD/ED-Befund in Kopie, evtl. errungene Titel beider Tiere in Kopie Mit der eigenhändigen Unterschrift des Züchters zeichnet er rechtsverbindlich für alle gemachten Angaben auf dem Wurfabnahme-Protokoll. Diese werden ebenfalls vom zuständigen Zuchtwart durch seine Unterschrift bestätigt. Artikel 9 Vor der Beantragung eines eingetragenen und geschützten Zwingernamen muss die Wurfstätte von einem Zuchtwart abgenommen und für unbedenklich oder mindestens für bedingt unbedenklich erklärt werden. Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen und vorzuweisen: Wurfkiste, Mindestgröße 1,40m auf 1m Welpenzwinger oder Welpenhaus, Mindestgrösse 8qm und 2m Innenhöhe, gut isoliert und windgeschützt, ein Teil im Innenraum sollte abtrennbar sein. Stromanschluß muß vorhanden sein. 1 Infrarotwärmelampe, mind. 250 Watt. Welpengerechte Fress- und Wassernäpfe eingezäunter Außenauslauf, Mindestgröße 6qm Zuchtstätte muß beim Wohnhaus liegen oder Lebensmittelpunkt sein (z.B. wenn sich der Züchter mehr in seinem Betrieb als Zuhause aufhält. Muß im Einzelfall vom Zuchtwart bzw. vom Vorstand entschieden werden) Nur mit der Zwingerabnahme und dem Antrag auf Zwingerschutz wird ihm ein Zwingername erteilt. Bei Beantragung eines Zwingernamens sind 3 Namen vom Züchter zur Auswahl an die Geschäftsstelle einzusenden. Artikel 10 Lässt ein Züchter (kann nur eine Person sein) den ersten Wurf eintragen, so muss er einen vom RVD geschützten Zwingernamen vorweisen können. Hat ein Züchter mehrere Rassen, so gilt der Zwingername für alle von ihm gezüchteten Hunde. Artikel 11 Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit denselben Anfangsbuchstaben. Jeweils der 1. Wurf in einem Zwinger beginnt mit dem Buchstaben A dann B usw. Artikel 12 Die gesamten Welpen eines jeden Wurfes werden im Internet auf der Vereinshomepage in die Züchterseite aufgenommen und ständig aktualisiert. Artikel 13 Den Aufdruck "Körzucht" erhalten die Ahnentafeln jener Welpen, deren Eltern auf einer Körung mit der Note "Sehr Gut" angekört worden sind. Bei Gebrauchshunderassen ist eine bestandene Vielseitigkeitsprüfung(VPG) vorzuweisen. Artikel 14 Bei der "Leistungszucht" müssen die Eltern die bestandene Vielseitigkeitsprüfung 2 und die Großeltern ebenfalls ein Ausbildungskennzeichen führen. Artikel 15 Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt des Decktages. Bei Eigentumswechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter diese Welpen nicht mehr auf seinen Zwingernamen anmelden. Der Käufer muss die Welpen unter seinem Namen als Züchter beim Zuchtbuchamt melden. Jegliche andere Vereinbarungen müssen beim Kauf vom Züchter und Käufer schriftlich festgehalten werden und sind evtl. dem Zuchtbuchamt bei der Wurfeintragung mit einzusenden. Artikel 16 Die Züchter dürfen nur gesunde und geimpfte Welpen abgeben. Jeder Welpe muss durch einen Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies darf nur der Zuchtwart oder Tierarzt vornehmen. Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Die Abgabe der Welpen darf nicht unter der 8. Woche erfolgen. Es dürfen vor der Wurfabnahme noch keine Welpen abgegeben werden. Sonst erhält der gesamte Wurf keine Papiere. Artikel 17 Verstöße gegen die Zuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deckschein oder dem Wurfabnahme-Protokoll, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlungen werden wie folgt geahndet: * durch schriftliche Verwarnung * durch zeitweise Zuchtsperre (ca. 1-2 Jahre) * durch totale Zuchtsperre durch Ausschluss des Züchters (dieser kann in keinem anderen RVD-Verein aufgenommen werden) Artikel 18 Nachweislich schlechten Vererbern kann die Zuchtzulassung entzogen werden. Artikel 19 Der RVD und der "Süddeutsche Rottweiler Verein e.V." (SDRV e.V.) sind berechtigt, Zwingeranlagen jederzeit ohne vorherige Anmeldung zu besichtigen. Artikel 20 Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der RVD- Zuchtausschuß angerufen werden.
Diese Zuchtordnung hat bis zur nächsten Änderung derselben Gültigkeit.
© 2008 Süddeutscher Rottweiler Verein e.V. - SDRV e.V.
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